STATUTEN

  • STATUTEN 1. GMAC Litschau

  • § 1

    NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH

    (1) Der Verein führt den Namen „1. GMAC“ Erster Grenzland Modell Auto Club.
    (2) Der Verein hat seinen Sitz in 3874 Litschau, Pulverturmgasse 3, und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
    (3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.


    § 2

    ZWECK

    Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt
    Gedankenaustausch, gemeinsame Entwicklungstätigkeiten und Aktivitäten auf allen Gebieten des Modellbaues. Errichtung einer Anlage auf der mit ferngesteuerten Modellautos Wettbewerbe durchgeführt werden können. Diese Anlage soll allen Mitgliedern zum Fahren mit Elektromodellautos, soweit als zustandstechnisch möglich, zur Verfügung stehen.


    § 3

    MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKS

    (1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
    (2) Als ideelle Mittel dienen:
    a) Vorträge und Versammlungen,
    b) gesellige Zusammenkünfte,
    c) Diskussionsabende,
    d) Herausgabe eines Mitteilungsblattes,
    e) Erfahrungsaustausch.
    (3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
    a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge,
    b) Erträgnisse aus Veranstaltungen,
    c) vereinseigene Unternehmungen,
    d) Spenden,
    e) Sammlungen,
    f) Subventionen aus öffentlichen Mitteln.


    § 4

    ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT

    (1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in
    a) ordentliche Mitglieder;das sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
    b) außerordentliche Mitglieder; sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
    c) Familienmitglieder; sind Personen, die aus mehren Familienmitgliedern bestehen und die den Verein durch Zahlung eines niedrigeren Mitgliedsbeitrages fördern.
    d) Ehrenmitglieder; sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.


    § 5

    ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

    (1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden.
    (2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern sowie Familienmitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
    (3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.


    § 6

    BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

    (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
    (2) Der freiwillige Austritt kann
    a) mit Ende jeden Kalenderjahres
    b) jederzeit erfolgen.
    Er muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden.
    Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
    Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
    (3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als zwölf Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
    (4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
    (5) Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
    (6) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.


    § 7

    RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

    (1) Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
    a) Die Benützung der Vereinseinrichtungen sind nur im Zuge der Modelltätigkeit zu beanspruchen;
    b) für anderwertige Nutzung ist die Zustimmung des Vorstandes einzuholen.
    (2) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur ordentlichen Mitgliedern zu.
    (3) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
    (4) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
    (5) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
    (6) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
    (7) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sowie Familienmitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.


    § 8

    VEREINSORGANE

    Organe des Vereins sind
    a) die Generalversammlung (§§ 9 und 10)
    b) der Vorstand (§§ 11 bis 13)
    c) die Rechnungsprüfer (§ 14) und
    d) das Schiedsgericht (§ 15).


    § 9

    GENERALVERSAMMLUNG

    (1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
    (2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
    a) Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung;
    b) schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder;
    c) Verlangen der Rechnungsprüfer
    binnen vier Wochen statt.
    (3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens eine Woche vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
    (4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen,
    (5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
    (6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
    (7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. deren Vertreter) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
    (8) Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
    (9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann/Obfrau, in dessen/derer Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.


    § 10

    AUFGABEN DER GENERALVERSAMMLUNG

    Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
    a) Beschlussfassung über den Voranschlag,
    b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer,
    c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
    d) Entlastung des Vorstands,
    e) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche, außerordentliche Mitglieder sowie Familienmitglieder,
    f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
    g) Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft,
    h) Beschlussfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins,
    i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.


    § 11

    VORSTAND

    (1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern und zwar aus:
    a) Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in;
    b) Schriftführer/in und Stellvertreter/in;
    c) Kassier/in und Stellvertreter/in.
    (2) Die Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbarr lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
    (3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
    (4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
    (5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
    (6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
    (7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
    (8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
    (9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder von seiner Funktion entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
    (10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.


    § 12

    AUFGABEN DES VORSTANDS

    (1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Es ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
    (2) In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
    a) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis,
    b) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses,
    c) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a bis c dieser Statuten,
    d) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss,
    e) Verwaltung des Vereinsvermögens,
    f) Aufnahme und Ausschluss von allen Vereinsmitgliedern.


    § 13

    BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER

    (1) Der/Die Obmann/Obfrau für die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/Die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
    (2) Der/Die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit die Unterschriften des/der Obmann/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
    (3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
    (4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
    (5) Der/Die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
    (6) Der/Die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
    (7) Der/Die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
    (8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmann/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.


    § 14

    RECHNUNGSPRÜFER

    (1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
    (2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
    (3) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.


    § 15

    SCHIEDSGERICHT

    (1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach dem §§ 577 ff ZPO.
    (2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schirftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
    (3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.


    § 16

    FREIWILLIGE AUFLÖSUNG DES VEREINS

    (1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
    (2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern ein Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleich oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.


    Martin Mader

    Obmann

    ZVR-Zl. 462371746



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